Beitragsordnung des SV Fischbach e.V.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Diese regelt die Beitragsverpflichtung der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Diese kann nur von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages, die Aufnahmegebühren und Umlagen. Der Vorstand legt diese Gebühren fest.
- Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge des SV Fischbach e.V.
- Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren 10.- €
- Erwachsene über 18 Jahren 15.- €
- Ehrenmitglieder frei
- Passive= Fördernde Mitglieder 10.- €
- Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Einstufungen von f-g.
- Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beträge für die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbund ( WLSB ) und der Verwaltungsberufsgenossenschaft.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung bis zum 31.03.eines jeden Jahres vom Konto abgebucht
- Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des SV Fischbach. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von 5.- € zu bezahlen.
- Bei Mahnungen oder zurückgewiesenen Abbuchungen werden 10.- € erhoben.
- Austritte können nur auf den 30.06. eines Jahres erfolgen
- Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Vorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erhöhen. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.
§ 4 Gebühren der Abteilungen
Die Beitrags,-Gebühren und Umlageerhebungen erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach der DSGVO gespeichert. Die Höhe der Abteilungsbezogenen Beiträge, Gebühren und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung und wird in der Abteilungsordnung unter § 13 separat ausgewiesen.
§ 5 Vereinskonto
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