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Satzung

Satzung des SV Fischbach e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der am 17. Juli 1948 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Fischbach e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen. Er hat seinen Sitz in Ummendorf-Fischbach (Landkreis Biberach).
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des darauffolgenden Jahres.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege und Durchführung von sportlichen Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.
  6. Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
  7. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. (siehe § 7b)

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • Ordentlichen Mitglieder
  • Jugendliche (unter 18 Jahre)
  • Fördernden Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist ohne Begründung innerhalb zwei Monaten schriftlich mitzuteilen.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will. (passives Mitglied).

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausüben des Antrags-, Diskussion, -und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  3. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Sie sind verpflichtet den Beitrag (siehe Beitragsordnung) zu bezahlen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  2. Der Austritt ist dem Abteilungsleiter gegenüber schriftlich zu erklären und ist nur unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum 30.06. - Schluss des Geschäftsjahres - zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei
  • Erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • Schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
  • Grobem unsportlichen Verhalten
  • Zahlungsrückstand seiner finanziellen Verpflichtung von länger als 6 Monaten

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vereinsrat zulässig. Diese muss schriftlich erfolgen und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Vereinsrat entscheidet mehrheitlich und endgültig.

§ 7 Beiträge, Dienstleistungen, Ehrenamtspauschale

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Beitrags, der Umlagen und sonstiger Dienstleistungen verpflichtet. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungen beschließen. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1 angefügt ist.
  2. Die ehrenamtliche Tätigkeit kann im gesetzlichen Rahmen nach § 3 Nr. 26 a EStG vergütet werden, wenn es die Haushaltslage zulässt und nach vorherigem Beschluss des Vereinsrates.

§ 8 Haftung des Vereins

  1. Der Verein haftet gemäß § 31 BGB für alle zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen seiner Organe, die diese in amtlicher Eigenschaft begehen.
  2. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vereinsrat
  • Der Vorstand

§ 10 Mitgliederverwaltung

Die Belange des Sportvereins Fischbach e.V. werden vom Vorstand des Vereins wahrgenommen. Dies betrifft:

  1. den Beitragseinzug
  2. die Mitgliederverwaltung nach der DSGVO

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Drittel zu Beginn des Geschäftsjahres statt. (zwischen Juli und September)
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im örtlichen Gemeindeblatt unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes und des Vereinsrates
  • Wahl oder Amtsenthebung des Vorstandes (mit Ausnahme der Abteilungsleiter)
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter mit einfacher Mehrheit aus den Reihen der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese satzungskonform einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen, oder ein Wahlgang mehr als zwei Bewerber hat.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Stimmenübertragung ist nicht möglich. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Über Anträge auf Satzungsänderungen des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn diese 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Beschlüsse einer Satzungsänderung erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesend stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Wählbar sind generell alle Mitglieder über 18 Jahre. Ein Mitglied kann in eine oder mehrere Abteilungen gewählt werden, hätte aber gegebenenfalls im Vereinsrat nur eine Stimme.
  7. Die Wahlperiode für den Vorstand beträgt zwei Jahre.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann und ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es:

  1. die außergewöhnliche Lage des Vereins erfordert
  2. von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder, unter schriftlicher Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird

Die Mitgliederversammlung muss dann innerhalb zwei Monate durchgeführt werden.

§13 Vereinsrat

  1. Dem Vereinsrat gehören an:
  • die Mitglieder des Vorstandes nach § 14
  • alle Verantwortlichen der Abteilungsleitungen (Abteilungsleiter gehört zum Vorstand)
  1. Dem Vereinsrat obliegt die Beschlussfassung über
  • Den Haushaltsplan
  • Die Ordnungen des Vereins
  • Die Gründung und Auflösung von Abteilungen
  • Berufungsanträge gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
  • Gemeinsame Veranstaltungen sportlicher und geselliger Art
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  1. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. Der Vereinsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit
  2. Der Vereinsrat muss mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung vom Vorstand einberufen werden.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem Kassierer
  • einem Schriftführer
  • den Abteilungsleitern
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die zwei Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Dem 1. Vorsitzenden obliegen die Gesamtleitung und die Außenvertretung.
  2. Die zwei Vorsitzenden, der Kassierer und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  3. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf, wenn es das Vereinsinteresse fordert oder es von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefordert wird, einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit dessen Vertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
  • Erledigung der laufenden abteilungsübergreifenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
  • Durchführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrates
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
  1. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Arbeitsgruppen gebildet werden können.

§ 15 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden durch den Beschluss des Vereinsrates gegründet. In den Abteilungen bestehen Jugendabteilungen oder können durch Beschluss der Abteilungsversammlung gegründet werden.
  2. Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, dem Abteilungskassierer, dem Abteilungsschriftführer dem Sportwart (Technikwart) und gegebenenfalls dem Jugendleiter - denen feste Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Sie bilden gemeinsam die Abteilungsleitung, wobei der Abteilungsleiter dem Vorstand zugehört. Weitere Einzelheiten regelt die Abteilungsordnung.
  4. Der Abteilungsleiter wird in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Die Abteilungsversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Abteilungsleiter einzuberufen.
  5. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungen zu beschließen.
  6. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.
  7. Die Abteilungen verwalten dem im Haushaltsplan entworfenen Etat sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind nachzuweisen und ordnungsgemäß zu verbuchen. Die Kassenführung kann jederzeit vom Vorstand eingesehen werden.
  8. Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Sie dürfen Dauerschuldverhältnisse und rechtsverbindliche Verpflichtungen nur bis zu einem festgelegten Betrag von 3000.- € eingehen.
  9. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen ordnungsgemäß verbucht werden.
  10. Die Abteilungen sind verpflichtet, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist. Diese ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der SV Fischbach eine Abteilungs-, Beitrags - und Ehren-ordnung geben. Die Ordnungen werden mit einer 2/3 Mehrheit des Vereinsrates beschlossen. Bei Bedarf können weiter Ordnungen erlassen werden.

§ 17 Ordnungsmaßnahmen

Der Vorstand kann gegen sämtliche Vereinsmitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder Anordnungen des Vorstands verstoßen, oder das Ansehen des Vereins, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  • Einen Verweis
  • Ein befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
  • Ein Verbot zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
  • Ein Ausschluss aus dem Verein nach § 6 dieser Satzung

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsrates, des Vorstandes, der Abteilungsversammlungen sind unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnisse Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1.Vorsitzenden, bzw. dem Abteilungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.

§ 19 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Personen mindestens 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen.
  2. Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Abteilung mindestens 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat noch der Abteilungsführung angehören dürfen.
  3. Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenprüfung der Abteilungen mindesten einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  4. Die zwei Kassenprüfer werden im Wechsel von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeder Kassenprüfer bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen worden ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen neuen Kassenprüfer kommissarisch berufen.

§ 20 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der SV Fischbach seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt
  2. Der SV Fischbach e.V. ist als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Dabei werden Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht. Die ausgeübte Sportart und die Vereinsmitgliedsnummer übermittelt.
  3. Für die Verwendung bzw. Nutzung der Daten wird aufgrund der DSGVO die Einholung einer Einwilligungserklärung im Mitgliedsantrag verlangt. Diese muss separat unterschrieben und bestätigt werden.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, kommt keine Beschlussfassung zustande. So ist innerhalb 4 Wocheneine eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung eindeutig hinzuweisen.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins SV Fischbach e.V. oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des SV Fischbach an die Gemeindeverwaltung Ummendorf zum Zweck der Förderung der Jugend im Sportbereich.

§ 21 Inkrafttreten der neuen Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04. März 2020 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Diese neue Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sollten Änderungen aufgrund Rückmeldung seitens des Amtsgerichts notwendig sein, kann ohne neuerlichen Beschluss durch die Mitgliederversammlung - stattdessen durch Beschluss des Vorstandes - die Satzung in Kraft treten.

Fischbach, den

Klaus Wöhl                       1. Vorsitzender

Marion Wöhl                     stellvertretender Vorsitzender

Martin Schuster                Schriftführer

Kathrin Zieher                  Kassiererin

Klaus Wöhl                       Abteilungsleiter Freizeitsport

Christian Klumpp              Abteilungsleiter Fußball

Jürgen Klumpp                Abteilungsleiter Ski

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